Statuten
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "VW Club ", nachstehend als VW Club Küssnacht bezeichnet, besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art.60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Normen des Zivilgesetzbuches über Vereine sind auf diese Vereinigung anwendbar, soweit sie durch die nachfolgenden statutarischen Bestimmungen nicht abgeändert werden.
Art. 2
Der Sitz des VW Club Küssnacht befindet sich in Küssnacht am Rigi.
Art. 3
Der Zweck des VW Club Küssnacht besteht in:
a) Den Mitgliedern eine Ansprechstation bieten, bei der sie Erfahrungen austauschen, Probleme lösen und allgemein alle Fragen rund um Autos diskutieren können.
b) Die Freude am gemeinsamen Hobby fördern und unterstützen.
c) Gemeinsam Treffen besuchen, veranstalten und gemeinsame Unternehmungen durchführen.
2. Mitgliedschaft
Art. 1
Der VW Club Küssnacht besteht aus Aktiv-, Passiv- und Gönnermitgliedern.
Art. 2
Grundsätzlich ist jedermann mitgliedsberechtigt. Der Vorstand kann jedoch im Zweifelsfalle über die Aufnahme entscheiden. Er kann diese ohne Angaben von Gründen ablehnen.
Art. 3
Gönner kann eine natürliche oder juristische Person sein.
Art. 4
Als Passivmitglieder können Einzelpersonen aufgenommen werden, die mindestens den von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag entrichten.
3. Organe
Art. 1
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Vereinsversammlung
2. Der Vorstand
3. Revisoren
3.1 Die Vereinsversammlung
Art. 1
Die ordentliche Vereinsversammlung besteht aus den Aktiv und Passivmitgliedern. Sie findet in der Regel jährlich am ersten Samstag im April statt. Die Einladung dazu hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Vereinsversammlung ist für alle Mitglieder obligatorisch und im Falle einer unentschuldigten Absenz kann eine Busse von Fr. 50.- auferlegt werden.
Die Anträge sind dem Vorstand spätestens 7 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen. Wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für notwendig erachtet oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder dies schriftlich verlangt, wird eine außerordentliche Vereinsversammlung einberufen. Der Präsident, Vizepräsident oder ein anderes vom Vorstand bezeichnetes Mitglied leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 2
Die ordentliche Vereinsversammlung behandelt folgende Geschäfte:
1. Wahl der/des Stimmenzähler
2. Protokoll der letzten Vereinsversammlung
3. Jahresbericht des Präsidenten
4. Jahresrechnung und -bericht des Kassiers
5. Jahresprogramm vom Vorstand
6. Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Mitgliederbeitrages
7. Wahlen Vorstandsmitglieder
8. Statutenänderungen
9. Beschluss über Anträge von Mitgliedern
3.2 Der Vorstand
Art. 1
Der Vorstand besteht aus drei Vereinsmitgliedern. Diese übernehmen zugleich das Amt des Präsidenten, Vizepräsidenten und des Kassiers. Sie haben volles Stimmrecht. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Art. 2
Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein und vertritt diesen nach aussen.
Art. 3
Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten nach Bedürfnis oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Die Beschlüsse werden mit dem einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Der Vizepräsident vertritt im Verhinderungsfalle den Präsidenten. Er führt die Protokolle der Vorstandssitzung und der Vereinsversammlung. Der Kassier führt ein Mitgliederverzeichnis und verwaltet die Clubfinanzen.
Art. 4
Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zu Fr. 500.- zu bestimmen.
Die an den Verein gerichteten Rechnungen sind vom Präsidenten visiert dem Kassier zur Zahlung anzuweisen.
Art. 5
Die für den Verein verbindliche Unterschrift führt der Präsident oder Vizepräsident in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied.
3.3 Revisoren
Art. 1
Der Rechnungsrevisor prüft spätestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung die Jahresrechnung und gibt darüber an der Vereinsversammlung auskunft.
4. Rechte und Pflichten
Art. 1
Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Statuten in allen Teilen folge zu leisten und nach besten Kräften zur Förderung und Bestehen des Clubs beizutragen.
Art. 2
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge vor die Versammlung zu bringen und darüber Abstimmung zu verlangen. Die Anträge müssen schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden. Um sich in den Vorstand wählen zu lassen, müssen die Kandidaten einstimmig vom Vorstand gewählt werden. Alle Aktiv- und Passiv Mitglieder haben das volle Stimmrecht.
Art. 3
Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen verletzt, müssen vom Vorstand ermahnt werden. Austritt und Ausschluss haben den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge.
5. Finanzen
Art. 1
Die Einnahmen des Clubs bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Sponsorenbeiträgen
c) Gönnerbeiträgen
Art. 2
Die Mitgliederbeiträge sind so festzulegen, dass eine dem Vereinszweck entsprechende, ausgeglichene Finanzlage besteht.
Art. 3
Für Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Vermögen des Vereins, persönliche Haftbarkeiten des Vorstandes oder der Mitglieder sind ausgeschlossen.
Art. 4
Mitgliederbeiträge müssen 30 Tage nach der Vereinsversammlung bezahlt sein. Ist der Beitrag bis zum Ablaufen dieses Datums nicht bezahlt und auch keine schriftliche Austrittserklärung vorhanden, so erfolgt eine schriftliche Mahnung. Ist des Weiteren keine Handlung erfolgt, wird der Vorstand über das weitere Vorgehen entscheiden.
Art. 5
Die Mitgliederbeiträge werden jeweils an der Vereinsversammlung festgelegt.
Art. 6
Ausgaben sind vom Vorstand zu genehmigen.
Art. 7
Mitglieder, die im Laufe des Jahres austreten oder ausgeschlossen werden, haben den ganzen Jahresbeitrag zu bezahlen und besitzen kein Rückforderungsrecht für bereits bezahlte Beträge. Über Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand.
Art. 8
Neumitglieder, die im Laufe des Jahres beitreten, haben den gesamten Mitgliederbeitrag zu entrichten.
Art. 9
Das Vereinsjahr beginnt am 1. April.
6. Austritt
Art. 1
Mitglieder, welche die Interessen des Clubs schädigen oder in Verruf bringen, können durch Vorstandsentschluss nach einer Mahnung mündlich ausgeschlossen werden.
Art. 2
Der ordentliche Austritt aus dem Club kann per sofort oder per Ende Vereinsjahr erfolgen.
7. Datenschutz
Art. 1
Die persönlichen Daten von Mitgliedern werden nur nach deren ausdrücklichen Zustimmung weitergegeben oder veröffentlicht.
8. Schlussbestimmungen
Art. 1
Die Auflösung des Clubs kann nur durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Vereinsversammlung erfolgen.
Art. 2
Bei einer Auflösung des Clubs wird das nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten noch verbleibende Vereinsvermögen anteilsmäßig unter dem Vorstand verteilt. Ist der Club zu diesem Zeitpunkt verschuldet, wird die Schuld durch die Vereinsmitglieder gedeckt.
Art. 3
Für alle in den Statuten nicht vorgesehenen Fälle ist der Vorstand zuständig.
Art. 4
Der Kassier hat die Vollmacht über das Clubkonto. Sonstige Vorstandsmitglieder haben nur in kollektiver Unterschrift in Verbindung mit dem Kassier Verfügungsberechtigung über das Clubkonto.
Art. 5
Diese Statuten ersetzen jegliche vorgängigen Exemplare!
Küssnacht, 1. April 2006
Präsident, Fabio Truttmann
Vizepräsident, Ralph Lüthy

